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Gerichtsschutz gegen Massnahmen und Handlungen der öffentlichen Verwaltung. Es fragt sich
freilich, ob nicht aus grundsätzlichen rechtsstaatlichen Überlegungen auch in den residualen
Bereichen des Verwaltungsrechts eine Rechtsweggarantie bereits gilt oder eingehrt werden
sollte.
2. Notwendigkeit einer Gerichtsschutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt
92 Die wirtschaftliche, soziale und technische Entwicklung seit dem Zweiten Welt-
krieg hat den Regelungsbedarf der Gesellschaft massiv erhöht. Dementsprechend hat die
Verwaltung und an ihrer Spitze die Regierung in mtlichen westeuropäischen Staaten einen
erheblichen Machtzuwachs erfahren. Der Staat führt zahllose Anstalten und nimmt
higkeitsprüfungen vor, betreibt eine Vielzahl von Dienstleistungsunternehmen, erteilt oder
widerruft Bewilligungen, spricht Konzessionen zu und erhebt Steuern oder Beiträge. Die so
gewachsene Macht der Exekutive verlangt nach einem Gegengewicht, genauer nach einem
verfahrensmässigen Ausgleich
395
. Der Betroffene soll sich in einem fairen Verfahren gegen eine
Massnahme der Verwaltung wehren können
396
. Ein solches Verfahren ist nur vor einer
verwaltungsexternen und damit unabhängigen Instanz effektiv, denn an der verwaltungsinternen
Rechtspflege haftet das Odium des Richtens in eigener Sache. Die Möglichkeit eines Gerichts-
zugangs dient also in erster Linie dem Individualrechtsschutz. Das Individuum kann vertrauen,
dass das Verwaltungsrecht und vor allem die Grundrechte nicht nur nominell gelten, sondern
auch verfahrensrechtlich effektiv durchgesetzt werden. Daneben verwirklicht sie die Fortbildung
des objektiven Rechts durch eine angemessene Rechtspflege. Die ausgebaute Verwal-
tungsgerichtsbarkeit vollendet den formellen Rechtsstaat.
93 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit sollte grundsätzlich durch eine Rechtsschutz-
garantie gegen die öffentliche Gewalt a/jointfilesconvert/312451/bgesichert werden
397
. Denn der Zugang zu den
Verwaltungsgerichten darf nicht der Disposition des Gesetzgebers überlassen werden, mit dem
erheblichen Risiko, dass die Rechtsprechung in wichtigen Sachbereichen den Regierungen über-
lassen bleibt. Zudem verschafft die generelle Möglichkeit verwaltungsgerichtlicher Anfechtung
den Verwaltungsentscheiden Legitimität. Selbstverständlich sollen die eigentlichen "Actes de
395
Siehe die eindrucksvolle Begründung für ein eidgenössisches Verwaltungsgericht in der Botschaft an die
Bundesversammlung betreffend die Revision der Bundesverfassung zur Errichtung eines eidgenössischen
Verwaltungsgerichts vom 20.12.1911, BBl 1911 V 322ff, insb. S. 331: Je mehr die Staatsaufgaben anschwellen,
"desto grösser ist die Gefahr eines Übergriffs der Staatsallmacht und Beamtenautokratie gegenüber den
Individualrechten des Bürgers und desto lebhafter sein instinktives Gefühl, er bedürfe eines kräftigen Schutzes
gegen diese feindliche Macht."
396
Die Kommission hat ebensolche Überlegungen angestellt; sie konnte sich entgegen dem Gerichtshof nicht zu
einer Anwendung des Art. 6 EMRK entschliessen (vgl. B 8848/80, Benthem v. Netherlands, ECHR Series B 80,
S. 35ff, §§ 92-100; B 8562/79, Feldbrugge v. Netherlands, ECHR Series B 82, S. 25ff, §§ 99-103; B 9384/81,
Deumeland v. Germany, ECHR Series B 83, S. 22f, §§ 55-59), da die Anwendung der Gerichtsschutzgarantie
"far-reaching effects on fundamental features of the national legal systems" haben könnte.
397
Gl. A. Rossinelli Michel, La protection contre l'arbitraire, Aspect fondamental de l'état de droit, in: Saladin Peter
u.a. (Hrsg.), Widerstand im Rechtsstaat, Freiburg 1988, S. 217ff, insb. S. 225.