Dil ID: 12
Dil Adı: portugal
Dil Kodu: pt9tayfun Produtos da Marca Southern-folger
Dünyanın En Büyük
Elektronik Bilgi Kütüphanesi



89
lich nicht überprüft werden; einzig wenn die Vorinstanz den Sachverhalt qualifiziert unrichtig
feststellt, wird das Willkürverbot verletzt. Insofern findet eine beschränkte
Sachverhaltsfeststellung statt.
II. Bundesstaatliche Zuständigkeit
87 Die Grundrechte der Bundesverfassung sowie der internationalen Abkommen
ändern die bundesstaatliche Kompetenzverteilung nicht. Sichert eine grundrechtliche Garantie
den einzelnen einen Gerichtszugang oder ein Verfahrensrecht zu, so sind Bund und Kantone in je
ihrem Zuständigkeitsbereich für deren Respektierung und Verwirklichung primär
verantwortlich
378
. Der Bund wäre beispielsweise nicht kompetent, ein zentrales Verwaltungs-
gericht für die Kantone einzusetzen, ohne dass eine spezielle Kompetenznorm erlassen würde.
Dessenungeachtet ist eine OG-Revision vorgeschlagen worden, gemäss welcher das
Bundesgericht bei der Beurteilung staatsrechtlicher Beschwerden im "zivilrechtlichen" Anwen-
dungsbereich des Art. 6-1 EMRK "gehalten ist, ... Sachverhalts- und Rechtsfragen in dem von
der EMRK geforderten Umfang frei zu prüfen, soweit das kantonale Recht diese Aufgabe nicht
einer verwaltungsunabhängigen richterlichen Instanz im Kanton übertgt"
379
. Damit tte der
"justizstaatliche Druck" aus Strassburg aufgefangen werden sollen; die staatsrechtliche
Beschwerde tte im weiten "zivilrechtlichen" Anwendungsbereich des Art. 6-1 EMRK die
Funktion einer kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde übernommen. Freilich widerspricht
dieses zentralistische Modell einer Verwaltungsgerichtsbarkeit
380
dem Selbstbewusstsein der
Kantone
381
. Der Nationalrat hat die Motion daher a/jointfilesconvert/312451/bgelehnt
382
. Das Problem kann nur durch den
gegenwärtig laufenden Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Bund und Kantonen wirklich
gelöst werden.
(ausgenommen die nicht mehr bedeutsamen "Administrativstreitigkeiten" - zu verstehen als "politische
Streitigkeiten" - gemäss Art. 113 Abs. 2 BV) eine Rechtsweggarantie, die vom gewöhnlichen Gesetzgeber nicht
angetastet werden darf.
378
Vgl. Yvo Hangartner, Besprechung des Urteils BGE 118 Ia 331, AJP 1993 79ff, insb. S. 80; Hangartner,
Staatsrecht II 55 m.w.H.
379
Motion Zimmerli Nr. 90.568, Amtl Bull S 1990 693ff. Der Ständerat hat die Motion gutgeheissen, der
Nationalrat hat sie a/jointfilesconvert/312451/bgelehnt, vgl. Amtl Bull N 1991 2454. Anlass dazu gab BGE 115 Ia 67 (Kanton Waadt).
BGE 115 Ia 67 wurde vom BGr mehrfach bestätigt, vgl. Urteile v. 30.5.1990, SZIER 1991 410f und BGE 118 Ia
223.
380
Man nnte geradezu von einem österreichischen Modell sprechen, vgl. N. 83, wobei aber Österreich den
umgekehrten Weg geht und eine partielle Landesverwaltungsgerichtsbarkeit einführt.
381
Der Vorschlag hätte das Problem wohl nicht lösen können. Muss ein mehrstufiger kantonaler Verwaltungsweg
durchlaufen werden, bis das Bundesgericht sich der Sache annimmt, so erfolgt die gerichtliche Beurteilung u.U.
nicht mehr in angemessener Frist, vgl. N. 74.
382
Amtl Bull N 1991 2454ff.