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gewisse Streitsachen von der Generalklausel ausgenommen. Ein Verwaltungsgericht kann den
nötigen Gerichtszugang zwanglos schaffen, indem es die Ausschlussbestimmung nicht anwen-
det
392
. Beim System der Enumeration kann ein Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit direkt
gestützt auf Art. 6-1 EMRK begründen
393
. Die Verwaltungsstreitsache kann damit, entsprechend
der grundsätzlichen Anforderung des Art. 6-1 EMRK, in die gerichtliche Zuständigkeit überführt
werden.
Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ist Art. 6-1 EMRK noch leichter anwendbar als
in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Denn das Bundesgericht kann einen Art. 6-1
EMRK verletzenden Entscheid kassieren und den Kanton anweisen, r eine gerichtliche Beur-
teilung zu sorgen
394
. Der Kanton kommt dieser Anweisung nach, indem das Verwaltungsgericht
sich in der oben beschriebenen Weise zuständig erklärt. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich,
weil eine gerichtliche Organisation in einem Sektor vollständig fehlt, so kann das zuständige
Rechtsetzungsorgan einen dringlichen Erlass verabschieden, das die Verwaltungsgerichtsbarkeit
einführt. Das Bundesgericht als Verfassungsgericht kann auf diese kantonale Struktur von
raschen Rechtsetzungsformen abstellen und Art. 6-1 EMRK daher in jedem Falle unmittelbar
anwenden.
IV. Verfassungsrechtliche Perspektiven des Gerichtsschutzes gegen die
Exekutive
1. Genügt Art. 6-1 EMRK?
91 Art. 6-1 EMRK bringt in seiner "verwaltungsrechtlichen" Tragweite insbesondere
in weiten Teilen des Wirtschaftsverwaltungsrechts einen grundrechtlich a/jointfilesconvert/312451/bgesicherten
391
Vgl. Art. 99-101 OG.
392
So die Reneja-Praxis des Bundesgerichtes, wo der an sich nicht unmittelbar anwendbare Art. 13 EMRK dennoch
angewendet wurde, vgl. BGE 109 Ib 183 und dazu Trechsel, Suisse 385; Trechsel, Einfluss 708f; Schmuckli,
Fairness 18f. Im Hinblick auf Art. 113 Abs. 3 BV ist dieses Vorgehen unproblematisch, weil die EMRK als
zeitlich jüngeres Recht (1974) den Ausschlussbestimmungen des OG (1968) vorgeht. Allenfalls hat das l-
kerrecht sogar Vorrang, vgl. BGE 111 Ib 71f; BGr v. 17.12.1993, E. 5 bb, AJP 1993 333ff oder EuGRZ 1993
72ff.
Die Frage nach der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 2 ZP 7 EMRK und Art. 14-5 CCPR (Recht auf eine
zweite Gerichtsinstanz in Strafsachen) muss ebenfalls nach dem gesetzlichen Kontext beantwortet werden.
Unverständlich ist das Vorgehen des Kantonsgerichtes St. Gallen, das die unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 2
ZP 7 EMRK verneint hat. Deshalb erliess der Grosse Rat einen dringlichen Grossratsbeschluss, der das
Verfahren vor den Gemeindebehörden über den Weg von zwei Gerichtsinstanzen weiterführte. Die ältere Recht-
sprechung des Kantonsgerichtes liess hingegen ein zweitinstanzliches Rechtsmittel zu, vgl. GVP 1985 Nr. 67!
Vgl. Botschaft des Regierungsrates vom 18. August 1992 über den Grossratsbeschluss über das zweitin-
stanzliche Rechtsmittel im Verfahren vor den Gemeindebehörden, Amtsblatt des Kantons St. Gallen 1992
1789ff, insb. S. 1791f und 2052 (Publikation) oder sGS SG 962.12.
393
Vgl. BGE 118 Ia 334 und dazu die Besprechung von Yvo Hangartner, AJP 1993 79ff, insb. S. 81.
394
Beispiele: BGr v. 17.12.1992, Zeitschrift für Vormundschaftswesen 1993 28ff oder EuGRZ 1993 72ff, E. 8;
BGE 115 Ia 69f.