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Gouvernement" nicht einer Gerichtskontrolle unterstehen; sie gehören in die ursprüngliche
Zuständigkeit der obersten Staatsorgane
398
.
Viele europäische Staaten anerkennen daher einen grundrechtlichen, über Art. 6 EMRK
hinausgehenden
399
Gerichtsschutz gegen die öffentliche Gewalt, so Deutschland, Italien, Por-
tugal, Spanien, Griechenland, nemark, Island und Belgien
400
. In Frankreich, dem
ursprünglichen Herkunftsland der Verwaltungsgerichtsbarkeit, besteht zwar kein verfas-
sungsmässiges Grundrecht auf Gerichtsschutz gegen die Verwaltung. Allerdings können die
Verwaltungsgerichte stets - mit Ausnahme gewisser Akte der Verwaltung: Gesetzgebung und
Actes de Gouvernement - angerufen werden. Der Gerichtsschutz ist geradezu kenlos
401
. In
Schweden, Österreich und der Schweiz (von wenigen Kantonen abgesehen
402
) fehlen Ge-
richtsschutzgarantien; dementsprechend stellt sich bei diesen Staaten in bezug auf den
grundsätzlichen Gerichtszugang gemäss Art. 6-1 EMRK - unabhängig von den einzelnen
Verfahrensgarantien - schon ein wesentliches Problem.
3. Gerichtsschutzgarantie gegen die Exekutive?
a. Ungeschriebenes oder "a/jointfilesconvert/312451/bgeleitetes" Grundrecht?
94 Das Bundesgericht hat in einer schöpferischen und ungemein bedeutsamen
Rechtsprechung aus Art. 4 Abs. 1 BV eine ganze Reihe grundlegender Verfahrensgarantien
"hergeleitet", namentlich den Anspruch auf rechtliches Gehör, Akteneinsicht und das prozessuale
Armenrecht. Im Strauss der aus Art. 4 Abs. 1 BV hergeleiteten Verfahrensrechte fehlt jedoch
eine wichtige Blüte, da das Bundesgericht bislang keine Rechtsschutzgarantie gegen die
öffentliche Gewalt aus Art. 4 Abs. 1 BV hergeleitet oder anerkannt hat
403
.
Ebenso verlangt Art. 58 BV nach der ständigen Praxis keinen Gerichtsschutz gegen die
Verwaltung, denn das Recht auf den gesetzmässigen Richter setzt bereits bestehende Gerichte
voraus. In der bedeutsamen Änderung seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht aber 1986
festgestellt, dass Art. 58 BV in seiner ganzen Tragweite auch für Strafuntersuchungs- und
Anklagebehörden gelte, wenn die Behörde in richterlicher Funktion tätig werde
404
. Damit hat
398
Vgl. N. 55.
399
Vgl. Abraham, Incidences 414.
400
Vgl. z.B. Art. 19 Abs. 4 deutsches Grundgesetz; Art. 113 Italienische Verfassung; Art. 20 Abs. 2 Portugiesische
Verfassung; Art. 24 Abs. 1 Spanische Verfassung; Art. 20 Abs. 1 Griechische Verfassung; § 63 Abs. 1 Dänische
Verfassung und ähnlich auch § 60 Abs. 1 Isländische Verfassung; Art. 92 und 93 belgische Verfassung. In allen
Staaten gibt es aber einen Kreis von eng beschränkten Ausnahmen (sog. "Actes de Gouvernement", vgl. N. 55
und 100).
401
Vgl. z.B. Fromont Michel, La protection juridictionnelle du particulier contre le pouvoir exécutif en France, in:
Gerichtsschutz gegen die Exekutive, Band 1, Köln usw. 1969, S. 221ff.
402
Die eine Rechtsschutzgarantie anerkennen, vgl. N. 96f.
403
M.W. musste das Bundesgericht diese Rechtsfrage noch nie prüfen.
404
BGE 112 Ia 144 (unter Hinweis auf bisher nicht publizierte Rechtsprechung).