Dil ID: 12
Dil Adı: portugal
Dil Kodu: pt9tayfun Produtos da Marca Southern-folger
Dünyanın En Büyük
Elektronik Bilgi Kütüphanesi



90
88 Art. 114bis Abs. 4 BV gestattet indessen eine punktuelle Bundeslösung, wonach
die Kantone mit Genehmigung der Bundesversammlung administrative Streitigkeiten an das
Bundesgericht überweisen können. Eine solche Überweisung ist etwa bei der
Disziplinarrechtspflege gegen Magistratspersonen angezeigt, wo aus staatspolitischen Gründen
eine kantonale Gerichtspflege vermieden werden soll
383
. Diese Bestimmung kann aber
keinesfalls dazu dienen, die Kantone vom Ausbau einer eigenen, umfassenden
Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entbinden.
III. Unmittelbare Anwendbarkeit
89 Die in der Konvention garantierten Rechte stellen grundsätzlich unmittelbar
anwendbare Normen dar
384
. Der von Art. 6-1 EMRK gewährleistete Gerichtszugang setzt
allerdings eine "innerstaatliche Infrastruktur" einer bestehenden und gesetzlich eingerichteten
Gerichtsorganisation voraus
385
. Fehlt eine Gesetzgebung über eine relativ allgemeine Verwal-
tungsgerichtsbarkeit, so ist die unmittelbare Anwendbarkeit des Gerichtszugangs gemäss Art. 6-
1 EMRK in Frage gestellt. In einer solchen Konstellation muss der Gesetzgeber Abhilfe
schaffen
386
. Das Parlament als Budgetbehörde ist ausserdem verpflichtet, r eine hinreichende
Personal- und Sachausstattung zu sorgen
387
.
90 Im Bund und in fast allen Kantonen
388
bestehen Verwaltungsgerichte oder
Spezialverwaltungsgerichte mit einer breiten Sachzuständigkeit. Der Gerichtszugang für eine
Streitsache kann also im Kontext eines bereits ausgebauten, gerichtlichen Rechtsschutzsystems
problemlos eröffnet werden
389
. Vor diesem Hintergrund ist Art. 6-1 EMRK unmittelbar an-
wendbar
390
. Beim System der Generalklausel sind vielfach - nach dem Vorbild des Bundes
391
-
383
Vgl. Votum Koller in Amtl Bull S 1990 695; siehe das Beispiel des Kantons Solothurn, BBl 1990 II 1057.
384
Vgl. Bericht des Bundesrates über die EMRK vom 9.12.1968, BBl 1968 II 1075.
385
Wildhaber, Erfahrungen 339; Hangartner Yvo, Besprechung der Urteile BGE 118 Ia 331 und 118 Ia 353, AJP
1993 79ff, insb. S. 81.
386
BGE 115 Ia 72. Gl. A. Borghi, Applicabilité 13.
387
BGE 107 Ib 162.
388
M.W. hat einzig der Kanton Appenzell I.Rh. noch kein Verwaltungsgericht.
389
Vgl. N. 102.
390
Siehe die Beispiele von BGr v. 17.12.1992, Zeitschrift r Vormundschaftswesen 1993 28ff oder EuGRZ 1993
72ff. BGE 118 Ia 333ff, 116 Ia 60 (allerdings zu Art. 5-4 EMRK) oder etwa Rivista di diritto amministrativo
ticinese 1990 Nr. 9 (Gerichtliche Überprüfung von gemeindlichen Übertretungsstrafverfügungen); BGE 116 Ib
169 (kantonales Enteigungsverfahren). Bemerkenswert ist auch das sofortige Vorgehen der Waadtländer Ge-
richte nach dem Urteil Belilos: sie liessen die Einsprache gegen gemeindliche Bussenentscheide zu. Der
Gesetzgeber hat später die Berufung an den Einzelrichter normiert, vgl. Gauthier Jean, L'influence de la
Convention européenne des droits de l'homme sur la législation pénale vaudoise, in: Mélanges publiés par la
Faculde droit à l'occasion du 100ème anniversaire de la loi sur l'Université de Lausanne, Lausanne 1991, S.
93ff, insb. S. 96f.