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das Bundesgericht im Kern eine - thematisch äusserst beschränkte - Rechtsschutzgarantie
anerkannt, da die Behörde richterliche Unabngigkeit besitzen muss. Offen ist, ob diese
Rechtsprechung auf weitere Verwaltungsbehörden mit richterlichen Funktionen (namentlich die
streitige Verwaltungsverfahren entscheidenden Departementsspitzen und die Regierungen)
ausgedehnt werden sollte. Dann könnte Art. 58 BV als Gerichtsschutzgarantie gegen die
öffentliche Gewalt wirken.
Die aktuelle Rechtsprechung anerkennt aber bislang kein ungeschriebenes Grundrecht auf
Gerichtszugang in Verwaltungssachen.
b. Totalrevision der Bundesverfassung
95 Die Arbeitsgruppe Wahlen zur Totalrevision der Bundesverfassung hat Argu-
mente für und wider eine Rechtsweggarantie aufgeführt, enthielt sich aber einer abschliessenden
Äusserung
405
. Demgegenüber schlug die Expertenkommission in Art. 20 des Verfassungs-
entwurfes von 1977 (VE) einen Anspruch auf Rechtsschutz vor, der in Abs. 5 eine relativ
allgemeine Rechtsschutzgarantie enthielt
406
:
Gegen Verfügungen der Verwaltung kann der Betroffene in letzter Instanz bei
einem Gericht Beschwerde führen; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Die Vernehmlassung ergab ein positives Echo
407
, so dass die Rechtsschutzgarantie in der
Modell-Studie des EJPD
408
als Art. 21 Abs. 6 beibehalten wurde.
c. Neue Kantonsverfassungen
96 Einige kantonale Verfassungsgeber haben die grosse rechtsstaatliche Be-
deutung einer zumindest relativ allgemeinen Rechtsschutzgarantie im Verwaltungsrecht aner-
kannt und ein entsprechendes Grundrecht statuiert. Allen voran ist die Nidwaldner Kantons-
verfassung (1965) hervorzuheben, die in ihrem Grundrechtsteil (Art. 3 Abs. 4) die folgende
Rechtsweggarantie enthält
409
: "Verwaltungssachen des kantonalen Rechts sind ... vom
Richter überprüfbar." Im Kanton Nidwalden besteht im kantonalen Recht ein relativ
405
Vgl. Schlussbericht der Arbeitsgruppe r die Vorbereitung einer Totalrevision der Bundesverfassung, Bern
1973, S. 174ff.
406
Im Bericht der Expertenkommission für die Vorbereitung einer Totalrevision der Bundesverfassung, Bern 1977,
S. 51 wird die Rechtsschutzgarantie nur beschrieben; eine eigentliche Begründung fehlt erstaunlicherweise.
407
Vgl. Totalrevision der Bundesverfassung. Vernehmlassung zum Verfassungsentwurf 1977, Zusammenfassung
mtlicher Vernehmlassungen, 4 Bände mit durchgehenden Seitenzahlen, Bern Dezember 1980, S. 520ff.
408
BBl 1985 III 189ff.
409
Vgl. Odermatt Paul, Grundzüge der Gerichtsorganisation und der Zivilrechtspflege im Kanton Nidwalden, Diss.
rich 1971, S. 3f; Ruf Jürg, Staats- und Verwaltungsrechtspflege im Kanton Nidwalden, Diss. Bern, Hergiswil
1990, S. 14ff.