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Diese Schieflage lässt sich beseitigen, wenn der Ausnahmekatalog der Art. 99-101 OG und
entsprechende kantonale Bestimmungen in kantonalen Angelegenheiten auf wirkliche Actes
de Gouvernement
416
reduziert werden.
101 Die Einführung kantonaler Verwaltungsgerichte und die Kürzung des Ausnah-
mekataloges des Art. 99-101 OG sind allerdings nicht nur wegen des immer breiteren
Anwendungsbereiches des Art. 6-1 EMRK unbedingt erforderlich. Vielmehr verlangt das
Rechtsstaatprinzip, dass Kantone und Bund (wie die meisten europäischen Staaten
417
) ihre
Verwaltungsrechtsstreitigkeiten durch unabhängige Richter auf Tatsachen und alle
Rechtsfragen hin beurteilen lassen
418
. Zwar stellt die direkte Demokratie und die
demokratische Bestellung vieler Behörden eine gewisse Kompensation für die fehlende
Verwaltungsgerichtsbarkeit dar. Diese demokratischen Verfahren garantieren aber nicht in
jedem Einzelfall eine gesetzmässige Verwaltung; sie vermögen die
Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht zu ersetzen
419
.
102 In diesem Zusammenhang erfüllt Art. 98a OG eine wichtige Aufgabe; er
schafft nämlich in allen Kantonen Verwaltungsgerichte mit einer grossen Sachzuständigkeit
in Bundesverwaltungsrechtssachen. Auf diese Weise wird der erforderliche, gesetzliche
Kontext
420
normiert, damit Art. 6-1 EMRK oder eine vom Bundesgericht unbedingt
anzuerkennende Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt als unmittelbar an-
wendbares Grundrecht gelten kann.
Art. 6-1 EMRK ist zwar nach der Rechtsprechung der Konventionsorgane - zuletzt
namentlich durch die "pekuniäre Herleitung"
421
- schon in einem grösseren Umfang als
Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt interpretiert worden. Gleichwohl bestehen
noch bedeutsame Lücken, die autonom gefüllt werden sollten. Das Bundesgericht sollte - und
kann dies nunmehr dank Art. 98a OG - eine relativ allgemeine Rechtsschutzgarantie als
ungeschriebenes verfassungsmässiges Recht
422
des Bundes anerkennen.
416
Vgl. N. 55.
417
Vgl. N. 93.
418
Vgl. die eindringliche Ermahnung von Peter Saladin, N. 106 zu Art. 3 BV, in: Kommentar zur
Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft, Bern/Basel/ Zürich 1986ff (Loseblatt); Saladin Peter,
Bund und Kantone, ZSR 1984 II 577f.
419
Im Gegenteil können sie die Rechtspflege gerade beeinträchtigen. So besteht die akute Gefahr, dass die
regierungsrätliche Rekurspraxis vor Parlaments- und Regierungsratswahlenrgerfreundlicher wird, namentlich,
wenn die Regierungsparteien unter dem Druck erfolgreicher Oppositionsparteien stehen.
420
Vgl. N. 90.
421
Vgl. N. 37.
422
Wie es schon einige Kantonsverfassungen normiert haben, vgl. N. 97.