
87
die schweizerische Regierung auch mit dem Gedanken einer nachträglichen Verbesserung des
unwirksamen Öffentlichkeitsvorbehaltes getragen
370
, dieses Vorgehen aber unterlassen.
Infolgedessen gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit
371
vollumfänglich. Er soll die einzelnen
gegen eine Geheimjustiz schützen und ist ein wichtiges Mittel, um das Vertrauen in die
Rechtmässigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte zu schützen. Die Öffentlichkeit trägt dazu
bei, das faire Verfahren nach Art. 6-1 EMRK zu verwirklichen, dessen Garantie zu den
Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft gehört
372
.
Eine Folge des Urteils Weber bestand darin, dass die Schweiz zu Art. 14-1 CCPR einen
Vorbehalt angebracht hat, der sich inhaltlich mit dem unwirksam erklärten Vorbehalt zu Art. 6-1
EMRK deckt
373
. Dessen Gültigkeit dürfte kaum zweifelhaft sein, da im Weltpakt über
bürgerliche und politische Rechte eine Art. 64 EMRK entsprechende Bestimmung fehlt
374
.
Wirkungen der EMRK ausgenommen sind." Unter Hinweis auf den B 9116/80, Temeltasch c. Suisse, DR 31,
132ff, § 91 hielt das Bundesgericht diese Sachlage für unbedenklich, da der Gehalt der betreffenden Normen
ohnehin leicht feststellbar sei. In diesem Sinne auch das Gutachten des Bundesamtes für Justiz v. 8.6.1979, VPB
1980 Nr. 72 zu Art. 6-3 lit. e EMRK.
370
Vgl. Kälin/Sidler, Strafsteuer 176 Anm. 55.
371
Siehe zu dessen eingehender Behandlung: Frowein/Peukert, Kommentar, N. 79ff zu Art. 6 EMRK; van Dijk/van
Hoof, Convention 325ff; Kälin/Sidler, Strafsteuer 177ff; Miehsler/Vogler, IntKom, N. 331ff zu Art. 6 EMRK.
372
Urteil Sutter, ECHR Series A 74, § 26 m.w.H.; BGE 115 V 255; 113 Ia 416f m.w.H.; Frowein/Peukert,
Kommentar, N. 79ff zu Art. 6 EMRK; Miehsler/ Vogler, IntKom, N. 331ff zu Art. 6 EMRK, van Dijk/van Hoof,
Convention 325 Anm. 631 m.w.H.
373
Vgl. Art. 1 lit. c Abs. 1 des Bundesbeschlusses vom 13.12.1991 betreffend den internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte, AS 1993 747.
374
Vgl. N. 79.