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Zuständigkeitsordnungen über kurz oder lang ... als unumgänglich erweisen" werden
356
. 1992
hielt das Bundesgericht den Kanton rich in einem obiter dictum an, zur Festsetzung von Bau-
und Niveaulinien einen Beschwerdeweg zu schaffen, der den Anforderungen des Art. 6-1
EMRK genügt. Es tat dies, obwohl die entsprechenden Normen in der präzisierten Erklärung
aufgeführt waren
357
. Schliesslich hat es in einem bahnbrechenden Urteil vom 17.12.1992 die
präzisierte auslegende Erklärungr unwirksam erklärt
358
.
82 Im Verfahren ging es um den Anspruch eines Elternteils ohne elterliche Gewalt
oder Obhut, mit seinem Kind persönlich verkehren zu können. Im betroffenen Kanton
Thurgau spielte sich dieses Verfahren vor den vormundschaftlichen Verwaltungsorganen und
letztinstanzlich vor dem Regierungsrat ab. Eine Berufung an das Bundesgericht war nicht
möglich, weil es sich in dieser Streitsache nicht um eine Zivilstreitigkeit handelte, sondern um
einen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Eingabe wurde als staatsrechtliche Beschwrde
entgegengenommen und einstimmig gutgeheissen. Das Bundesgericht schloss sich der in der
Literatur vertretenen Ansicht an, wonach die präzisierte auslegende Erklärung von 1988 zu
spät angebracht worden war
359
und deshalb unwirksam sei. Da diese Erklärung allein vom
Bundesrat und nicht von der Bundesversammlung ausging, sah sich das Bundesgericht daran
nicht gebunden. Art. 6-1 EMRK gilt daher seit dem Urteil vom 17.12.1992 vollumfänglich im
Sinne der Rechtsprechung der Konventionsorgane. Bund und Kantone werden den gericht-
lichen Rechtsschutz im Bereich des Privatrechtes und des Verwaltungsrechtes erheblich
ausbauen müssen.
Der Bundesrat sollte ausserdem - um jegliche Missverständnisse zu vermeiden - die präzisierte
auslegende Erklärung aufheben und eine entsprechende Bekanntmachung in der amtlichen
Sammlung des Bundesrechts publizieren
360
.
Im Hinblick auf ein mögliches Verfahren vor der Europäischen Menschenrechtskommission blieb der nationale
Instanzenzug unausgeschöpft (Art. 26 EMRK); eine Beschwerde re somit unzulässig gewesen (Art. 27-3
EMRK). Die Verfahrensführung durch den Beschwerdeführer wies noch einen andern erheblichen Makel auf. In
der staatsrechtlichen Beschwerde wurde die Rüge versäumt, das Entndigungsverfahren vor den Verwaltungs-
behörden verletze die Rechtsweggarantie des § 7 KV SZ. In der Sache hätte damit auf jeden Fall, unabhängig
von Art. 6 EMRK, eine gerichtliche Beurteilung erfolgen müssen.
356
BGE 117 II 140.
357
Nämlich die § 96-113 des rcher Bau- und Planungsgesetzes. Das BGr hatte allerdings die ltigkeit der
präzisierten auslegenden Erklärung nicht abschliessend zu beurteilen, da die staatsrechtliche Beschwerde aus
andern Gründen gutgeheissen wurde. Vgl. Urteil 1P.313/1991 v. 21.10.1992, NZZ v. 22.10.1992, S. 57 und v.
16.2.1993, S. 46. In BGE 115 Ia 67 war die fragliche Rechtsnorm in der präzisierten Erklärung gar nicht
aufgeführt; ebendies gilt r das Urteil, BGr v. 1.6.1992, BVR 1992 439ff = BGE 118 Ia 223 (der betroffene
Kanton Bern hatte in seiner Liste lediglich Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgeführt).
358
BGr v. 17.12.1992, EuGRZ 1993 72ff (E. 2-8) oder Zeitschrift r Vormundschaftswesen 1993 28ff (E. 2-8)
oder AJP 1993 333ff (E. 5-7).
359
Vgl. N. 80.
360
Auch der Bundesrat müsste sich an das Urteil vom 17.12.1992 gebunden erachten. In einem Strassburger
Verfahren, in dem der Bundesrat als letzte Instanz geurteilt hat (Fälle der Art. 99-101 OG), dürfte er sich vor den
Konventionsorganen nicht erneut auf die präzisierte Erklärung berufen. Der Ausnahmekatalog der Art. 99-101
OG von der Verwaltungsgerichtsbarkeit sste gekürzt werden, vgl. N. 85.