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Eine Reihe von Kantonen hatte kaum
347
oder gar keine
348
Vorschriften aufgeführt, mit der Folge,
dass eine volle Bindung an Art. 6-1 EMRK eintrat
349
. Diese elf Kantone hatten gewissermassen
eine Vorreiterrolle bis zur Unwirksamerklärung
350
vom 17.12.1992 übernommen.
79 Eine andere Folge des Urteils Belilos bestand darin, dass die Schweiz zu Art. 14-
1 CCPR
351
einen Vorbehalt angebracht hat, der sich inhaltlich mit der präzisierten Erklärung zu
Art. 6-1 EMRK deckt
352
. Dessen Gültigkeit dürfte kaum fraglich sein, da im Weltpakt über
bürgerliche und politische Rechte eine Art. 64 EMRK entsprechende Bestimmung fehlt. Darum
gelangen im Hinblick auf den Weltpakt die allgemeinen Vorbehaltsregeln der Art. 19ff WVK
zur Anwendung
353
.
3. Ungültigkeit der präzisierten auslegenden Erklärung
80 Die Literatur hatte das Vorgehen der Schweiz nach dem Urteil Belilos für
unzulässig gehalten, weil Art. 64 EMRK das Anbringen von Vorbehalten nur anlässlich der
Ratifikation erlaube, nicht aber später
354
.
81 Das Bundesgericht hat die Gültigkeit der präzisierten Erklärung schon bald in
Frage gestellt
355
. Es hat festgehalten, dass sich nderungen der kantonalen Verfahrens- und
347
Die Kantone Bern, Uri, Nidwalden, Zug, Schaffhausen, Basel-Stadt, Aargau und Neuchâtel (vgl. BGE 115 V
253) haben nur eine bis sechs Zuständigkeiten im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannt, wie etwa
Namensänderung, Adoption, Beiratschaft, Stiftungsaufsicht oder Entmündigungen. In bezug auf die verwal-
tungsrechtliche Tragweite ist Art. 6-1 EMRK vollumfänglich anwendbar.
348
So haben der Kanton Waadt (vgl. BGE 115 Ia 66 und 117 Ia 526 = RUDH 1992 350), Glarus und Obwalden auf
eine solche Liste verzichtet.
349
Das Bundesgericht musste sich deshalb in mehreren Fällen nicht mit der Gültigkeit der präzisierten auslegenden
Erklärung befassen, vgl. BGE 117 Ia 378, insb. S. 387; BGE 115 Ia 71; 115 Ia 192; 115 V 253.
350
Vgl. N. 80ff.
351
Der mindestens gleich weit wie Art. 6-1 EMRK ausgelegt wird, vgl. N. 33, S. 31, Anm. 3 und N. 35, S. 36,
Anm. 2.
352
Vgl. Art. 1 lit. c Abs. 2 des Bundesbeschlusses vom 13.12.1991 betreffend den internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte, AS 1993 747.
353
Vgl. Velu/Ergec, Convention 158, § 207.
354
Vgl. Guillod, Garanties 50; Oeter, Erklärung 522; Kley, Privatrecht 49; Borghi, Applicabilité 12f; a.A. (aber
bereits vom Bundesgericht überholt, vgl. N. 81) Haefliger, Menschenrechtskonvention 135, der dies für einen
"überspitzten Formalismus" hielt. Siehe die differenzierende Darlegung bei Cameron/Horn, Reservations 117ff.
Wildhaber, IntKom, N. 659 zu Art. 6 EMRK schlug diese nachträgliche Präzisierung schon vor dem Urteil
Belilos vor.
355
Siehe die neutrale Formulierung in BGE 117 Ia 192: "Es ergibt sich somit, dass die geltende (und Art. 6-1
EMRK verletzende, A.K.) Verfahrensordnung ... jedenfalls dann nicht zu beanstanden ist, wenn die auslegende
Erklärung zu Art. 6 EMRK respektiert wird". Im parallelen Berufungsverfahren in derselben Sache betreffend
den Kanton Schwyz, BGE 117 II 132 hatte das Bundesgericht diese Frage mangels Rüge nicht prüfen ssen.