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Prüfung kassatorischer Natur
340
. Zusätzlich wurden
341
die betroffenen Gesetzesbestimmungen
des Bundes- und kantonalen Rechts zusammengestellt und der Erklärung am 27.12. 1988
beigegeben
342
.
78 Die auslegende Erklärung zu Art. 6-1 EMRK hätte - unabhängig von der
inzwischen erfolgten Unwirksamerklärung durch das Bundesgericht
343
-eine bloss untergeord-
nete Bedeutung gehabt. Die Vorbehaltsregelung des Art. 64 EMRK erlaubt es mlich den
Vertragsstaaten nicht, den in der Konvention vereinbarten gemeineuropäischen Grundrechts-
standard über Jahrzehnte hinweg von der eigenen Rechtsordnung fernzuhalten
344
. Vielmehr soll
anlässlich der nächsten Revision des betreffenden Gesetzes die notwendige Anpassung
vorgenommen und der Vorbehalt hinsichtlich dieser Norm zurückgezogen werden
345
. Die
Kantone entsprechen dem grundsätzlich, denn sie bauen den gerichtlichen Rechtsschutz laufend
aus
346
.
340
Damit hat der schweizerische Bundesrat unmittelbar auf die entsprechende Frage im 3. Satz von § 55 des Urteils
Belilos, ECHR Series A 132 geantwortet.
341
Vgl. zu Fehlern: Kley, Privatrecht 49 Anm. 1; der Kanton Graubünden hat z.B. "strafrechtliche" Normen
vorbehalten, obwohl die auslegende Erklärung diesen Bereich nicht mehr erfasste (Art. 61 des Bündner
Schulgesetzes) oder gar die sicherheitspolizeiliche Festnahme (Art. 9 der GR Verordnung über die Kantonspo-
lizei), die in den Anwendungsbereich des Art. 5-4 EMRK fällt.
342
Merkwürdigerweise sind nur die Gesetzesbestimmungen des Bundesrechts in der AS 1989 277, Anm. 1
publiziert; wogegen die kantonalen Bestimmungen nicht offiziell veröffentlicht sind. Siehe die auszugsweise
Wiedergabe bei Kley, Privatrecht 285ff. Der Bund hätte mindestens eine Veröffentlichung in den kantonalen
Gesetzessammlungen veranlassenssen. Ebenso eigenartig ist, dass der Europarat in seiner amtlichen Ausgabe
der EMRK zwar die geänderte auslegende Erklärung, nicht aber die dazugehörende Liste des Bundes- und
kantonalen Rechts publiziert hat. Üblicherweise publiziert der Europarat nicht nur die Vorbehalte, sondern auch
die auslegenden Erklärungen mit Hinweisen auf die abweichende Gesetzgebung.
343
Vgl. N. 80ff.
344
Vgl. Concurring opinion des Richters De Meyer im Urteil Belilos, ECHR Series A 132, S. 32; Dissenting
opinion der Kommissionsmitglieder Kiernan und Gözübük im B 9116/80, Temeltasch c. Suisse, DR 31, 120
oder EuGRZ 1983 150ff; Borghi, Applicabili13; Schmuckli, Fairness 115.
345
Die Staaten halten sich in ihrer Praxis nicht immer daran; so hat etwa das Fürstentum Liechtenstein den
Vorbehalt zu Art. 6 EMRK trotz einer totalrevidierten Gesetzgebung fortgeschrieben und die bisherige
konventionswidrige Gesetzgebung nicht angepasst, vgl. Information Sheet No. 29, S. 1. Unter gewissen Um-
ständen wenden die Konventionsorgane bei einer Gesetzesrevision den Vorbehalt auf die ursprüngliche Norm
noch an, vgl. B 7511/76 und 7743/76, Campbell and Cosans v. United Kingdom, ECHR Series B 42, S. 12, § 39;
BGE 117 Ia 386f.
346
Vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Thurgau an den Grossen Rat zum Entwurf r ein neues
Einhrungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch v. 12.6.1990, S. 11f. Im Hinblick z.B. auf die St.
Galler Rechtsordnung war die Nennung zahlreicher Gesetzesnormen in der Liste kantonaler Normen hinfällig
geworden, weil das neue st. gallische Zivilprozessgesetz zahlreiche, abschliessende verwaltungsbehördliche
Kompetenzen auf den Richter übertragen hat, vgl. Kley, Privatrecht 49 Anm. 1 und siehe im einzelnen Art. 312
ZPO SG.
Unrichtig Schmuckli, Fairness 10, wonach die Kantone sich weigerten, ihre Gesetzgebung dem Art. 6 EMRK
anzupassen. Vgl. vielmehr N. 96ff.