
80
Bei der Berechnung der angemessenen ("raisonnable"/"reasonable") Frist ist die Dauer eines
allenfalls vorausgehenden Administrativverfahrens zu berücksichtigen
327
. Muss zunächst ein
mehrstufiges, verwaltungsinternes Verfahren durchlaufen werden, so dürfte der Richter kaum
mehr innert angemessener Frist zu erreichen sein; Art. 6-1 EMRK ist verletzt.
194f; siehe vor allem B 13467/87, Jäger gegen Schweiz, gütliche Einigung, EuGRZ 1992 280 und DR 62, 269.
327
Vgl. Urteil König, ECHR Series A 27, § 98; Khol, Implications 642, § 17a.