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V. Entscheidungskompetenz des Richters
66 Nach Art. 6-1 EMRK muss das Gericht die Zuständigkeit haben, in der Sache
selbst zu entscheiden
278
. Einer Kommission, die zwar alle Sach- und Rechtsfragen abklärt, im
Ergebnis aber nur Empfehlungen an den Justizminister a/jointfilesconvert/312451/bgibt, geht die erforderliche
Entscheidungskompetenz ab. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Justizminister
in aller Regel diese Empfehlungen unverändert annimmt und damit rechtskräftig macht. Ein
solches Verfahren sichert nicht die endgültige, gerichtliche Lösung von Streitigkeiten
279
.
67 Art. 6-1 EMRK gibt einen direkten Anspruch darauf, dass ein Gericht die
Streitsache materiell entscheidet. Das ergibt sich aus dem französischen Text, der von der
Entscheidung "sur le bien-fondé" spricht
280
. Danach muss es eine Verhandlung geben, in
welcher das Gericht den festgestellten Sachverhalt unter die einschlägigen Rechtsnormen
subsumiert. Die blosse Rückweisung an die verwaltungsbehördliche Vorinstanz genügt nicht.
Vielmehr muss das Gericht in der Sache selbst reformatorisch entscheiden können
281
. Denn
nur auf diese Weise kann es überhaupt zur gerichtlichen Entscheidung kommen, die Art. 6-1
EMRK zusichert. Die blosse Kassation ist dann zulässig, wenn die Vorinstanz alle Vorausset-
zungen des Art. 6-1 EMRK erfüllt. Die staatsrechtliche Beschwerde, die in der Regel
282
kas-
satorisch wirkt, kann daher ein kantonales Verwaltungsverfahren unter diesem
Gesichtspunkt
283
nicht heilen
284
.
68 Im Anwendungsbereich des Art. 6-1 EMRK darf die richterliche Instanz nicht
an verwaltungsbehördlich getroffene Entscheidungen gebunden sein, die strafrechtliche oder
"zivilrechtliche" Vorfragen betreffen. Es sei denn, diese Vorentscheide haben ihrerseits einer
umfassenden Gerichtskontrolle
285
unterlegen
286
. Der wichtigste Anwendungsfall dieser Bin-
278
Vgl. Urteil Benthem, ECHR Series A 97, § 40.
279
Vgl. Urteil Benthem, ECHR Series A 97, § 40.
280
Raymond, Suisse 66; Trechsel, Gericht 386.
281
Urteil Le Compte a.o, ECHR Series A 43, § 51 ; Urteil König, ECHR Series A 27, § 98; Trechsel, Gericht 386;
Miehsler, IntKom, N. 289 zu Art. 6 EMRK m.w.H.; Schmuckli, Fairness 68; Pernthaler, Rechtsweg 222f.
282
Vgl. zu Ausnahmen z.B. BGE 115 Ia 297, 107 Ia 257 (Anweisung, der Häftling sei zu entlassen).
283
Nebst der beschränkten Kognition, vgl. N. 86 und der Verfahrensdauer, vgl. N. 74.
284
Die inzwischen am 17.12.1992 unwirksam erklärte (vgl. N. 80ff), präzisierende auslegende Erklärung behielt zu
Recht die Kassation vor, vgl. N. 77.
285
Urteil Obermeier, ECHR Series A 179, § 70; Urteil Albert and Le Compte, ECHR Series A 58, § 29.