Dil ID: 12
Dil Adı: portugal
Dil Kodu: pt9tayfun Produtos da Marca Southern-folger
Dünyanın En Büyük
Elektronik Bilgi Kütüphanesi



76
fassungsgericht an, denn die Entscheidung des obersten deutschen Gerichts betraf nicht den
in den unteren Instanzen strittigen arbeitsrechtlichen Anspruch
300
. In den Urteilen Ettl,
Deumeland und Kraska
301
wandte er Art. 6-1 EMRK auf verfassungsgerichtliche Verfahren
an, weil es in der Sache um "zivilrechtliche" Ansprüche ging.
In einer staatsrechtlichen Beschwerde können - wie das Urteil Kraska
302
deutlich gemacht hat
- ebenfalls "zivilrechtliche" Streitigkeiten zur Beurteilung anstehen (z.B. Enteignungen,
Handels- und Gewerbefreiheit), womit Art. 6-1 EMRK grundsätzlich anwendbar ist
303
. Im
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde müssen aber nicht alle Rechts- und Tatsachen-
fragen geprüft werden, weil in den oberinstanzlichen Verfahren die Garantien des Art. 6-1
EMRK der Funktion des Rechtsmittels angepasst werden
304
. Diese bloss partielle Geltung
des Art. 6-1 im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde bedeutet umgekehrt, dass die
staatsrechtliche Beschwerde ein kantonales Verfahren, das nur vor Verwaltungsbehörden
stattgefunden hat, nicht heilen kann
305
,
306
.
71 Die Geltung des Art. 6-1 EMRK im Rechtsmittelverfahren schliesst es aus,
dass der einmal beschrittene Rechtsweg zu einer Verwaltungsbehörde führt
307
. Das Recht auf
300
Vgl. Urteil Buchholz, ECHR Series A 42, § 48.
301
ECHR Series A 117, §§ 33-35; ECHR Series A 100, §§ 77 und 89; ECHR Series A 254-B, § 26. Ebendies tat die
Kommission im B 12350/86, Kremzow v. Austria (vor dem Gerichtshof anhängig), vgl. den E EuGRZ 1992
220ff; Grotrian, Article 6, § 50 m.w.H.
302
ECHR Series A 254-B, § 26.
303
Eigenartigerweise prüft das Gutachten BJ, VPB 1985 III Nr. 36, S. 262ff überhaupt nicht die entscheidende Frage
nach der Anwendbarkeit des Art. 6-1 EMRK im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren. Soweit richterliche
Vorinstanzen, die dem Art. 6-1 EMRK entsprechen, entscheiden, sollte die Anwendbarkeit von Art. 6-1 EMRK
auf die staatsrechtliche Beschwerde nur funktionsgemäss (Schutz der Grundrechte), nicht aber vollumfänglich
erfolgen. Allerdings könnte bei einer auch bloss partiellen Anwendung von Art. 6-1 EMRK das Erfordernis der
angemessenen Dauer verletzt werden.
304
Vgl. N. 69.
305
Vgl. N. 86. Siehe N. 87 zu einem entsprechenden rechtspolitischen Vorschlag.
306
Art. 6-1 EMRK verlangt zumindest einmal eine gerichtliche Rechts- und Tatsachenkontrolle, vgl. N. 62ff und zu
einer Ausnahme N. 63. Die staatsrechtliche Beschwerde käme als einziges gerichtliches Rechtsmittel zu spät (vgl.
N. 74) und die bloss kassatorische Natur genügt der von Art. 6-1 EMRK verlangten Entscheidungskompetenz
nicht (vgl. N. 67).
307
Vgl. Trechsel, Einfluss 694; ungenau Miehsler/Vogler, IntKom, N. 272 wonach Art. 6-1 EMRK kein Recht auf
Gerichtsbarkeit in allen Instanzen gewähre, richtig aber die in Anm. 4 aufgeführten Belege, vgl. Urteil Le Compte
a.o., ECHR Series A 43, § 51 lit. a. Die oberste Instanz muss immer ein Gericht sein. Dem widerspricht etwa die
Bündner Regelung: Nach Art. 62 und 82 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB) v. 5.3.1944,
sGS GR 210.100 ist die erstinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde der Bezirksgerichtsausschuss.
Dessen Entscheide können an den Regierungsrat weitergezogen werden. Noch krasser war die Zuständig-
keitsordnung in Appenzell I.Rh.: Nach Art. 67 der inzwischen aufgehobenen Strafprozessordnung war die
Standeskommission (Kantonsregierung) als Kassationsgericht eingesetzt. Weil sie die Strafurteile des Kan-