
30
- eine Busse von bis zu Fr. 500.- wegen Veröffentlichung von nicht mehr geheimen Tatsachen
im Verlaufe eines Strafverfahrens
31
;
- Disziplinarsanktion des maltesischen Parlamentes von bis zu 60 Tagen Gefängnis und/oder
Busse von bis zu 500 maltesischen Pfund gegen einen Zeitschriftenherausgeber, dem
Ehrenbeleidigung durch einen satirischen Beitrag vorgeworfen wurde
32
.
Die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage steht bis zur rechtskräftigen Erledigung eines
Strafverfahrens (Verurteilung oder definitive Einstellung) in Frage
33
; Art. 6 EMRK gilt daher
auch im Rechtsmittelverfahren
34
. Verfahrensleitende Entscheide innerhalb eines Strafverfahrens
stellen selber keine strafrechtliche Anklagen dar
35
. Auch gelten die Garantien des Art. 6-1
EMRK nicht für Beschlüsse, die erst nach der strafrechtlichen Verurteilung ergehen, so die
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug und Rückversetzung
36
, die Gnadenentscheidung der
zuständigen Behörde (Regierung oder Parlament)
37
und das Verfahren zur Prüfung eines Wie-
deraufnahmeantrages
38
. Wird das Strafverfahren wiederaufgenommen, so gilt in diesem Verfah-
ren Art. 6-1 EMRK aber erneut.
11 Bagatellstrafsachen, die mit nur geringen Bussen oder kurzen Haftstrafen ge-
ahndet werden, fallen in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK. Viele Strafprozess-
ordnungen sehen dafür ein vereinfachtes Verfahren vor, um die Gerichte zu entlasten und der
Kriminalisierung entgegenzuwirken
39
. So gelten aber bereits eine Busse von 120.- Fr. oder eine
Ordnungsbusse von 60.- DM als strafrechtliche Sanktionen, welche die Anwendung des Art. 6
31
Urteil Weber, ECHR Series A 177, § 34.
32
Urteil Demicoli, ECHR Series A 210, §§ 30-34.
33
Urteil Eckle, ECHR Series A 51, §§ 72ff; vgl. Gollwitzer Walter, Kommentar zur Menschenrechtskonvention,
N. 41 m.w.H. zu Art. 6, in: Löwe-Rosenberg, StPO-Grosskommentar, 31. Lieferung: MRK, IPBPR, Berlin/New
York 1992.
34
Vgl. N. 69.
35
Vgl. z.B. E 11669/85, A. v. Germany, DR 54, 95 (Entscheid, den Angeklagten dem Gericht zu überstellen). Im
strafprozessualen Untersuchungsverfahren werden aber die Verfahrensgarantien des Art. 5 EMRK wirksam.
36
Hier kann sich jedoch ein Problem in bezug auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 5-4 EMRK ergeben. Die
Kommission wird ihre bisherige Rechtsprechung (vgl. z.B. B 7648/76, Christinet c. Suisse, DR 17, 35) kaum
aufrechterhalten, vgl. Trechsel, Kommentar, N. 5 vor Art. 42 StGB und N. 8 zu Art. 45 StGB.
37
Vgl. N. 55: Es handelt sich um eigentliche Actes de Gouvernement.
38
E 14288/88, X. gegen Österreich, ÖJZ 1990 216 m.w.H.; vgl. auch N. 40, S. 46, Anm. 5.
39
Vgl. z.B. Art. 52 StPO SG (provisorische Bussenverfügung), die jedoch nach erfolgter Einsprache des
Angeschuldigten zum normalen Strafverfahren führt.