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gewähren. Soweit erstinstanzlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist, bedarf es entgegen Art.
345 Ziff. 1 Abs. 2 StGB einer in ihrem Umfang hinreichenden gerichtlichen Nachkontrolle
50
.
b. Disziplinarrecht bei den freien Berufen
15 Die Staaten unterwerfen die Angehörigen der freien Berufe (z.B. Medizinalperso-
nen, Rechtsanwälte, Notare) häufig besonderen Standes- und Berufspflichten. Verstösse gegen
die Standesordnung ziehen mitunter erhebliche Disziplinarsanktionen nach sich. Die
Konventionsorgane sehen diese Reaktionen nicht als strafrechtliche Anklagen an. Art. 6-1
EMRK ist demzufolge nicht anwendbar
51
. Wird als Sanktion dagegen ein (auch bloss
befristetes) Berufsausübungsverbot ausgesprochen, so kann Art. 6-1 EMRK anwendbar sein,
weil eine "zivilrechtliche" Streitigkeit vorliegt
52
.
c. Disziplinarrecht bei öffentlichen Bediensteten
16 Die Kommission wurde häufig angerufen, weil gegen öffentliche Bedienstete
Sanktionen wegen Disziplinarfehlern verhängt wurden. Als beamtenrechtliche Dis-
ziplinarsanktionen stehen Verweis, Busse, Kürzung der Besoldung und von Vergünstigungen,
50
Siehe den durch "friendly settlement" erledigten Sachverhalt im Urteil Société Sténuit, ECHR Series A 232-A,
§§ 5 und 7, wo Art. 6 EMRK mangels gerichtlicher Kontrolle verletzt wurde, vgl. Flauss, Convention 1991, 20
und Convention, janvier-avril 1992, 419.
In der Praxis bestehen hier zwei wichtige Problembereiche: Zum einen findet gestützt auf Art. 345 Ziff. 1 Abs. 2
StGB bei Übertretungen entgegen Art. 6-1 EMRK keine gerichtliche Strafrechtspflege statt (vgl. Trechsel,
Einfluss 694). Vgl. z.B. Art. 97 des st. gallischen Volksschulgesetzes v. 13.1.1983, sGS 213.1 (= VSG SG),
wonach Eltern (diese unterliegen keinem Disziplinarrecht mehr, wie noch die Kinder), welche die Kinder nicht
zum Schulbesuch anhalten, mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 200.- gebüsst werden können; dafür ist entgegen Art.
6-1 EMRK ein reiner Verwaltungsweg vorgesehen (vgl. Art. 128 und 130 Abs. 1 lit. b VSG SG; letzte Instanz
im Kanton ist der Erziehungsrat, vgl. anschaulich GVP 1988 Nr. 92); siehe weitere Nachweise zu den
Sanktionen bei Kley, Grundpflichten 301. Z.T. werden die Verwaltungsstrafen aber vom ordentlichen
Strafrichter ausgesprochen, vgl. z.B. Art. 131 VSG SG.
Zum andern muss das nachkontrollierende Gericht Tatbestand, alle Rechtsfragen und - bei strafrechtlichen
Anklagen - die Strafzumessung prüfen, vgl. N. 65.
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Vgl. Miehsler/Vogler, IntKom, N. 181 zu Art. 6 EMRK. Siehe das anschauliche Beispiel des E 11869/85 v.
Belgium, European Human Rights Reports 1989 76 (Disziplinarmassnahmen der belgischen Notarkammer,
wonach einem Notar empfohlen wurde, Honorare an die Klienten zurückzubezahlen; Art. 6-1 EMRK unan-
wendbar); E 10059/82, M. c. Allemagne, DR 43, 5, Busse von 12'000.- DM für standeswidriges Verhalten eines
Apothekers, Art. 6-1 EMRK unanwendbar). M.E. ruft die Schwere der Sanktion im letzteren Fall trotz des
beschränkten Adressatenkreises nach einer Gerichtskontrolle im Sinne von Art. 6-1 EMRK.
52
Vgl. N. 30 und N. 38, S. 39, Anm. 1.