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§ 2 Sachlicher Geltungsbereich von Art. 6-1 EMRK [S. 7]
I. Problem
8 Art. 6-1 EMRK ist nur dann anwendbar, wenn "zivilrechtliche" Ansprüche und
Verpflichtungen geltend gemacht werden oder die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage
in Frage steht. In diesen Sachbereichen wird eine mit effektiven Verfahrensrechten bewehrte
Gerichtsschutzgarantie wirksam. Insbesondere in Staaten mit einem nicht voll ausgebauten
gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Verwaltung - wie in der Schweiz, Österreich und den
skandinavischen Staaten - ist diese Garantie bedeutsam. Die Rechtsprechung der
Konventionsorgane zur Anwendbarkeit des Art. 6-1 EMRK entwickelt sich konsequent. Aller-
dings besteht in bestimmten Fragen eine gewisse Unsicherheit betreffend den exakten Anwen-
dungsbereich der Bestimmung
21
.
II. Anwendbarkeit von Art. 6-1 EMRK bei strafrechtlichen Anklagen
1. Begriff
9 Eine strafrechtliche Anklage ("criminal charge"/"bien-fondé de toute accusation
en matière nale") muss sich auf eine Straftat beziehen
22
. In aller Regel ist dies eine
rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand einer Strafnorm des besonderen Teils des
Strafgesetzbuches oder eines Nebenstrafgesetzes erfüllt. Die Strassburger Organe bestimmen
indessen den Begriff der strafrechtlichen Anklage autonom
23
. Ansonsten nnten die Staaten
den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK nach freiem Belieben vermindern, indem sie
erklärten, es liege gar keine Straftat, sondern ein blosser Verstoss gegen Disziplinarrecht oder
eine Ordnungswidrigkeit vor
24
. Daher hat sich der Gerichtshof die Überprüfung vorbehalten, ob
21
Vgl. N. 30ff, 33ff.
22
Urteil Öztürk, ECHR Series A 73, § 47. Damit erstreckt sich Art. 6-1 EMRK in strafrechtlicher Hinsicht nur auf
den Beschuldigten, nicht auf den Kläger, Anzeiger oder sonstwie Interessierten, BGr v. 3.11.1988 und v.
25.8.1988, SJIR 1989 282f; BGr v. 13.9.1990, SZIER 1991 403f.
23
Urteil Engel, ECHR Series A 22, §§ 80f; van Dijk, Wijzigingen 81; Dugrip, Applicabilité 347, § 41; Stavros,
Guarantees 2ff; Grotrian, Article 6, § 36.
24
Vgl. Urteil Campbell and Fell, ECHR Series A 80, § 68. Die anfängliche Rechtsprechung der Kommission
stellte auf die Klassifikation im nationalen Recht ab, vgl. E 734/60, X. v. Germany, CD 6, 29; Stavros,
Guarantees 3.