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den verfassungsmässigen Richter (Art. 58 Abs. 1 BV) und der darin enthaltende Grundsatz
der richterlichen Unabhängigkeit würde ebenfalls den Gerichten übergeordnete
rechtsprechende Verwaltungsbehörden ausschliessen.
VII. Art. 6-1 EMRK und Verfahrensbestimmungen
72 Art. 6-1 EMRK stellt als Rechtsschutzgarantie eine institutionelle
Garantie
308
dar. Sie bedarf der gesetzlichen Ausformung, die zu inhärenten
"Beschränkungen" des Rechtes auf ein Gericht hrt. Die Vertragsstaaten haben
dabei einen grossen Gestaltungsspielraum. Dennoch dürfen die Verfahrensbestim-
mungen den Gerichtszugang des einzelnen nicht in der Weise beschränken, dass
die eigentliche Substanz der Rechtsweggarantie verletzt wird. Auch ist eine
Verfahrensregelung mit Art. 6-1 EMRK unvereinbar, wenn sie nicht ein legitimes
Ziel verfolgt und wenn die verwendeten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in
einem vernünftigen Verhältnis stehen
309
.
73 Die Konventionsorgane haben zahlreiche Verfahrensbestimmungen
310
auf deren
Vereinbarkeit mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 6-1 EMRK geprüft
311
, namentlich:
tonsgerichts überprüfte, konnte von einer richterlichen Unabhängigkeit keine Rede sein. Wie in keinem Kanton
vereinigte die Kantonsregierung gewissermassen alle Gewalt in sich; ihre Mitglieder gehören nämlich gemäss Art.
22 Abs. 1 KV AI auch zugleich dem Grossen Rat an. Die Kantonsregierung ist nach der neuen Strafprozess-
ordnung nicht mehr "Kassationsgericht", und zwar aus Gründen der Gewaltentrennung (nicht aber wegen Art. 6-1
EMRK), vgl. Hauser Robert, Zur Totalrevision der Strafprozessordnung von Appenzell-Innerrhoden, ZStR 1987
228ff, insb. S. 234.
308
Vgl. Miehsler/Vogler, IntKom N. 271 zu Art. 6 EMRK; Schmuckli, Fairness 87; vgl. Kley, Grundpflichten 99
Anm. 2 m.H. auf die Quellen.
309
Vgl. Urteil Ashingdane, ECHR Series A 93, § 57; Urteil Golder, ECHR Series A 18, § 38; Urteil Winterwerp,
ECHR Series A 33, §§ 60, 75; Urteil Deweer, ECHR Series A 35, § 49; E 12972/87, Eric Porter v. United
Kingdom, DR 54, 207. Vgl. Miehsler/Vogler, IntKom, N. 276 zu Art. 6 EMRK m.w.H.
310
Die bei erstinstanzlicher Gerichts- (ordentliche Gerichtsbarkeit) oder Verwaltungszuständigkeit (Verwa-
ltungsrechtspflege) gleichermassen bedeutsam sind, vgl. N. 59.
311
Vgl. zur umfangreichen Rechtsprechung Frowein/Peukert, Kommentar, N. 41ff zu Art. 6 EMRK; Miehsler,
IntKom, N. 276ff zu Art. 6 EMRK.