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3. Würdigung
18 Der Rechtsschutzgarantie des Art. 6-1 EMRK in ihrer strafrechtlichen Tragweite
unterliegen also bereits einige Gebiete des klassischen Verwaltungsrechtes, namentlich
verwaltungsrechtliche Strafbestimmungen, einzelne Disziplinarsanktionen und Strafsteuern. Das
Verwaltungsrecht wird damit - was häufig übersehen wird - nicht nur vom "zivilrechtlichen"
Anwendungsbereich des Art. 6-1 EMRK her einer partiellen Gerichtskontrolle unterworfen.
Nach einem Verwaltungs- oder "Parlaments-" Strafverfahren muss letztinstanzlich ein Richter
angerufen werden können, sei es der Strafrichter, ein Verwaltungsgericht oder eine mit richter-
licher Unabhängigkeit ausgestattete Rekurskommission
64
.
III. Anwendbarkeit von Art. 6-1 EMRK bei "zivilrechtlichen" Strei-
tigkeiten
1. Begriff
19 Würde Art. 6-1 EMRK als Verweis auf das nationale Recht verstanden, so
müsste der einzelstaatliche Zivilrechtsbegriff Anwendung finden. Dieses Vorgehen führte zu
einer unterschiedlichen Anwendung des Art. 6-1 EMRK in den einzelnen Staaten
65
. Das in der
Präambel der Konvention ausgesprochene Ziel eines gemeinsamen, europäischen
Grundrechtstandardes würde vereitelt. Die Konventionsorgane haben daher einen konven-
tionseigenen, autonomen Begriff des "Zivilrechtes" entwickelt
66
.
20 Die Formel der "determination of his civil rights and obligations" bzw. "conte-
stations sur ses droits et obligations de caractère civil" ist in ihrer Tragweite unbestimmt und hat
im System des Art. 6 EMRK und der Konvention dornenvolle Probleme aufgeworfen
67
. Die
Frage aber noch nicht definitiv entschieden, vgl. Flauss, Convention 1991 20; Abraham, Incidences 414.
Gegenwärtig sind solche Verfahren vor der Kommission anhängig, vgl. Trechsel, Strafbarkeit 27.
64
Vgl. N. 59.
65
Van Dijk, Wijzigingen 71f; Fawcett, Application 133f; Wildhaber, Civil rights 470; Miehsler, IntKom, N. 101
zu Art. 6 EMRK.
66
Urteil Ringeisen, ECHR Series A 13, § 94; Urteil Le Compte, Van Leuven und De Meyere, ECHR Series A 43,
§§ 46f; vgl. weitere Hinweise bei Lemmens, Geschillen 19 und Anm. 54, 146ff; van Dijk, Wijzigingen 72;
Jacot-Guillarmod, Convention 63; Wildhaber, Civil rights 470 Anm. 5; Bleckmann, Civil rights 255; Thürer,
Verwaltungsverfahren 247; Dugrip, Applicabilité 339, § 14.
67
Unter den vielen Beiträgen zum "Zivilrechtsbegriff" des Art. 6 EMRK sind zwei hervorragende hervorzuheben.
Der 1977 erschienene umfangreiche Aufsatz von Harris, Application hat gestützt auf die erste Praxis der
Strassburger Organe das grundlegende Problem in seiner ganzen Tragweite vorausgesehen und ist nach wie vor