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liberties" (Grundrechten) identifiziert werden. "The expression 'civil rights' has in English a
political rather than a legal flavour, being close to the rotunder 'civil liberties'"
75
. Der fran-
zösische Text spricht etwas deutlicher von "Droits ... de caractère civil" und nicht "Droits civils".
Diese erstere Textfassung will eine enge, nur auf das Privatrecht bezogene Auslegung
verhindern
76
. Welche Bereiche in der Nähe ("caractère") des Zivilrechtes miterfasst werden, ist
allerdings nach dem französischen Text nicht ersichtlich. Damit sind die beiden authentischen
Textfassungen
77
gleichermassen unklar und einer autonomen Auslegung durch die dazu
berufenen Konventionsorgane bedürftig.
22 Bemerkenswert ist das Verhalten der amerikanischen Delegation anlässlich der
parallel zur Konvention erfolgenden Beratung des Weltpaktes über bürgerliche und politische
Rechte
78
. Die amerikanische Vertreterin und Kommissionsvorsitzende lehnte die Formel der
"Civil rights and obligations" ab
79
:
"She pointed out that paragraph 1 of that amendment differed from the original
text in that 'civil rights or obligations' had been replaced by 'civil suit'. The
reason for that was that many civil rights and obligations, such as those
connected with military service and taxation, were generally determinded by
administrative officers rather than by courts; the original text, on the other
hand appeared to suggest that all such rights and obligations must necessarily
be determined by an independent and impartial tribunal. The United States
amendment would obviate such an interpretation".
Die schillernde Bedeutung des englischen Begriffs der "Civil rights" war jedenfalls von
Anfang an bekannt. Damit wird deutlich, dass die Anwendung des Art. 6-1 EMRK auf das
Verwaltungsrecht nicht wegen einer extrem extensiven "Zivilrechts-"Interpretation des
75
Fawcett, Application 134.
76
Vgl. Harris, Application 135, 173; Schmuckli, Fairness 42. Die Auffassungen sind aber auch beim
französischen Text geteilt.
77
Vgl. die Schlusserklärung nach dem Art. 66 EMRK. Schwer verständlich ist indessen, warum ein grosser Teil
der Literatur nur die "Civil rights" behandelt, aber die ebenfalls authentische französische Textfassung weglässt,
vgl. an Stelle vieler Pernthaler, Rechtsweg 221ff, insb. 225 der darunter auch noch das Verwaltungsstrafrecht
rechnet; Machacek, Verwaltungsrechtspflege 52.
78
Die Beratungen zu Art. 14 CCPR und Art. 6 EMRK verliefen parallel und führten im Ergebnis zu einer jeweils
ähnlichen Formulierung, vgl. N. 6.
79
Vgl. Votum von Chairman Mrs. Franklin D. Roosevelt, USA, Commission on Human Rights, Fith Session,
Summary Record on the 107th Meeting held at Lake Success, New York, 1.6.1949, U.N. Doc. E/CN.4/SR 107,
S. 2f; Harris, Application 179; Miehsler, IntKom, N. 39f zu Art. 6 EMRK m.w.H. in Anm. 1; Partsch Karl
Josef, Die Rechte und Freiheiten der europäischen Menschenrechtskonvention, in: Die Grundrechte, Band I/1,
Berlin 1966, S. 235ff, insb. S. 377: Der Begriff stammt "aus den Arbeiten in der Organisation der Vereinigten
Nationen (...) und wurde dort in einem ganz weiten Sinne ausgelegt, so dass alle Rechte des Individuums ...
darunter zu verstehen sind." Die entsprechende Stelle des Art. 14-1 CCPR lautet: "his rights and obligations in a
suit of law" bzw. "contestations sur ses droits et obligations de caractère civil".