VII
schweizerischen Erklärung und des Vorbehalts hinsichtlich Öffentlichkeit
erläutert werden.
Dass mit dem vorliegenden Buch das letzte Wort zu diesem Problemkreis
geschrieben wurde, darf man nicht erwarten, der Strassburger Gerichtshof ist,
jedenfalls aus der Sicht der Kommission, unentwegt für Überraschungen gut. Mir
scheint aber, dass Kley einen ausgesprochen günstigen Zeitpunkt für seine
Veröffentlichung getroffen hat - kein Zweifel, dass sie auf das grosse Interesse
stossen wird, das sie verdient.
S. Trechsel