Die Versteigerung erfolgt nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Versteigerungsbetrieb samt dem einen
integrierenden Bestandteil bildenden Gebührentarif der Dorotheum GmbH & Co KG (im folgenden kurz Dorotheum
genannt).
Die Versteigerung kann kommissionsweise oder im Namen und auf Rechnung des Einbringers erfolgen.
Der Auktionsleiter ist berechtigt, ausnahmsweise Posten zu trennen, zu vereinigen, zurückzuziehen und die Versteigerung
abweichend von der Reihenfolge der Katalognummern vorzunehmen.
Die im Text angeschlossenen Zahlen bedeuten Rufpreise in Euro. Die Ausbietung beginnt mit dem angegebenen Ausrufpreis.
Gesteigert wird um ca. 10 % des Ausrufpreises bzw. des letzten Anbotes. Der Zuschlag erfolgt an den Meistbietenden, es sei
denn, dass ein Verkäufervorbehalt besteht. Bei Meinungsverschiedenheiten über ein Doppelanbot oder wenn der
Auktionsleiter ein Anbot übersehen hat, ist das Dorotheum berechtigt, einen schon erteilten Zuschlag aufzuheben und den
betreffenden Posten weiterzuversteigern.
Bei differenzbesteuerten Objekten, welche im Katalog nicht gesondert bezeichnet sind, wird ein einheitliches Aufgeld von
22 % einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie der eventuell anfallende Folgerechtszuschlag (bei mit * gekennzeichne-
ten Objekten) aufgeschlagen.
Bei Objekten, die der Vollbesteuerung unterliegen, wird zum Meistbot eine Käufergebühr von 15 % sowie der eventuell
anfallende Folgerechtszuschlag (bei mit * gekennzeichneten Objekten) hinzugerechnet. Auf den so ermittelten Betrag
(Nettopreis) werden bei Objekten, die mit „+” bezeichnet sind, 20 % Umsatzsteuer, bei Objekten, die mit „–” bezeichnet
sind, 10 % Umsatzsteuer hinzugerechnet.
Objekte, die im Namen und für Rechnung des Einbringers versteigert werden, sind im Katalog mit einem „V” (Vermittlung)
bezeichnet. Bei diesen Objekten beträgt die Käufergebühr einheitlich 22 % des Meistbotes. In dieser Käufergebühr sind
20 % Umsatzsteuer enthalten. In diesen Fällen ist die Rückvergütung der Umsatzsteuer für Lieferungen in Drittländer
gesetzlich nicht möglich. Nur bei Verkäufen von nichtbezeichneten Objekten und von Objekten, die mit „+” oder „–”
bezeichnet sind, wird die Umsatzsteuer rückerstattet, wenn der Verkauf in ein Nichtmitgliedsland der Europäischen Union
(Drittland) erfolgt und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen sowie der Ausfuhrnachweis erbracht wird.
Bitte beachten Sie, dass für Nachverkäufe eine um 2 % erhöhte Käufergebühr verrechnet wird.
Lieferungen an umsatzsteuerpflichtige Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsland der Europäischen Union (ausgenommen
Lieferungen an in Österreich ansässige Unternehmen und differenzbesteuerte Objekte) unterliegen der Erwerbsteuer im
jeweiligen Bestimmungsland.
In diesem Fall ist die Lieferung der mit „+” und der mit „–” gekennzeichneten Objekte in Österreich umsatzsteuerfrei, wenn
uns vor dem Zuschlag die gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) des Käufers bekanntgegeben wird. Der Käufer
ist verpflichtet, den Kaufpreis (Meistbot zuzüglich Käufergebühr und Umsatzsteuer sowie einen eventuell anfallenden
Folgerechtszuschlag) sofort nach dem Zuschlag bar zu bezahlen. Die Zahlung kann ausnahmsweise vom Dorotheum
gestundet werden. In diesem Fall ist jedoch bei der Auktion eine angemessene Anzahlung, mindestens die Hälfte des
Kaufpreises, zu erlegen.Wird ein gestundeter Kaufpreis nicht innerhalb der festgesetzten Frist bezahlt, so ist das Dorotheum
berechtigt, dem Käufer Verzugszinsen in der Höhe von maximal 15 % p. a. zu verrechnen.
Weiters ist das Dorotheum berechtigt, zur Hereinbringung seiner Forderungen gegen den säumigen Käufer nach
erfolgloser Mahnung die Wiederversteigerung des Gegenstandes vorzunehmen. Der säumige Käufer wird hinsichtlich der
Gebühren wie ein Einbringer behandelt.Wird durch das Ergebnis der Wiederversteigerung die Forderung des Dorotheums
nicht gedeckt, so haftet der säumige Käufer für den Ausfall.
Vor Bezahlung des Kaufpreises werden die erstandenen Gegenstände nicht ausgefolgt. Die bei der Versteigerung
zugeschlagenen und bezahlten Gegenstände geringeren Umfanges werden sofort, größere Objekte jedoch erst am
nächstfolgenden Werktag ausgefolgt. Nicht übernommene Gegenstände lagern auf Gefahr des Käufers. Nach Ablauf von acht
Tagen nach dem Zuschlag ist das Dorotheum berechtigt, Lagergebühren (1 % vom Meistbot pro Monat) einzuheben.
Das Dorotheum kann Gegenstände, die binnen vierzehn Tagen nach dem Zuschlag nicht behoben werden, ohne
Benachrichtigung des Käufers der Wiederversteigerung zuführen.
Die Schätzung, fachliche Bestimmung und Beschreibung der Objekte erfolgen durch Experten des Dorotheums, sofern im
Text nicht etwas anderes angegeben ist. Die Angaben in den Katalogen erfolgen aufgrund sorgfältiger Untersuchungen.
Bei Kunstgegenständen, insbesondere bei Bildern und bei antiken Gegenständen, werden nur solche Fehler und
Beschädigungen angeführt, die den künstlerischen Wert wesentlich beeinträchtigen.
Das Dorotheum leistet Käufern, die Verbraucher sind, innerhalb von drei Jahren nach Zuschlag und Käufern, die Unternehmer
sind, im Rahmen der gesetzlichen Fristen Gewähr für die Richtigkeit der Angaben über die Urheberschaft eines
Auktionsgegenstandes (Echtheitsgarantie), wenn die diesbezüglichen Angaben seiner Sachverständigen zum Zeitpunkt der
Beschreibung oder des Verkaufes nicht den allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Meinungen
allgemein anerkannter Sachverständiger entsprechen.
Weist der Käufer innerhalb des angegebenen Zeitraumes die Unrichtigkeit der Angaben über die Urheberschaft nach, so
erhält er Zug um Zug gegen Rückstellung des unveränderten Gegenstandes den Kaufpreis (Meistbot, Käufergebühr und
Umsatzsteuer) zurück. Die Gesellschaft gewährt die Garantie nach Abs. 1 neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechten
VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
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