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Die Konventionsorgane beurteilen die Unabhängigkeit der Gerichte nach den Kriterien der
Art der Ernennung der Mitglieder, der Unabsetzbarkeit, der hinreichend langen Amtsdauer
und des äusseren Erscheinungsbildes
247
. Der Gerichtshof hat dies in Anlehnung an das
berühmte Wort von Lord Chief Justice Hewart prägnant umschrieben: "Justice must not only
be done; it must also be seen to be done"
248
. Dieses Erscheinungsbild der Unabhängigkeit
kann beeinträchtigt sein, wenn die Verwaltungsbehörde und das nachprüfende Gericht im
selben Gebäude untergebracht sind oder wenn sich Richter vornehmlich aus ehemaligen
Beamten dieser Verwaltungsbehörde rekrutieren
249
,
250
. Diese Anforderungen gelten
selbstverständlich für sämtliche Arten einer Gerichtsorganisation, also für hauptamtliche oder
für nebenamtliche (Ersatz-) Richter, für Fach- und Laienrichter
251
, für Einzelrichter oder
Kollegialgerichte sowie für allgemeine und Spezialgerichte (Rekurskommissionen
252
).
Einige Staaten kennen den Grundsatz "l'autorité de la chose jugée au pénal". In einem
nichtstrafrechtlichen Verfahren sind danach für den "ausserstrafrechtlichen" Richter die
bereits erfolgten Tatbestandsfeststellungen des Strafrichters bindend. Die richterliche
Unabhängigkeit ist dadurch nicht beeinträchtigt
253
.
58 Der Gerichtshof befasst sich zur Zeit mit der heiklen Frage, wieweit eine Par-
teimitgliedschaft (die häufig Voraussetzung für eine erfolgreiche Wahl in ein Richteramt ist)
unter besonderen Umständen mit der richterlichen Unabhängigkeit überhaupt vereinbar ist
254
.
247
Vgl. Frowein/Peukert, Kommentar N. 89 zu Art. 6 EMRK; Koering-Joulin, Notion 768; Pernthaler, Rechtsweg
223. Richter, die schon an Vorentscheiden im selben Verfahren beteiligt waren, sind nur unter spezifischen
Umständen im Hauptverfahren als befangen anzusehen, Urteil Sainte-Marie c. France, ECHR Series A 253-A, §
32; Urteil Fey, ECHR Series A 255, § 30ff m.w.H.
248
Urteil Delcourt, ECHR Series A 11, § 31 und dazu Trechsel, Gericht 394f m.H. auf das Original; Koering-Joulin,
Notion 770; Schmuckli, Fairness 47, 52, 79, 104 ohne Quellenangabe. Das Autogramm von - in der Strafsache
zuständigen - Richtern in einem Buch, das den Angeklagten beschuldigt, gefährdet m.E. dieses Erscheinungsbild,
vgl. a.A. der E 19629/92, E.E. c. Suisse, VPB 1992 Nr. 56. Die Kommission hat ihre andere Auffassung mit den
besonderen Umständen des Falles gerechtfertigt.
249
Vgl. bereits Giacometti Zaccaria, Gewaltentrennung und Verwaltungsrechtspflege, in: Festgabe für Hans
Fritzsche, rich 1953, S. 9ff, insb. S. 19; Pernthaler, Rechtsweg 223 spricht von unzulässigen
verwaltungsorganisatorischen Abhängigkeiten. Frowein/Peukert, Kommentar N. 8ff zu Art. 6 EMRK über weitere
Anforderungen an das unabhängige und unparteiische Gericht, die hier nicht mehr weiterverfolgt werden können.
250
Siehe zur Unparteilichkeit E 12350/86, Kremzow v. Austria, EuGRZ 1992 220ff. Der Bericht wurde inzwischen
angefertigt; der Fall ist vor dem Gerichtshof anhängig. Siehe zur Differenzierung von richterlicher
Unparteilichkeit und Unabhängigkeit: Khol, Implications 640, § 10c.
251
Laienrichter sind grundsätzlich zulässig, vgl. E 5258/71, X. v. Sweden, CD 43, 71 (79).
252
BGr v. 24.8.1990, L.C. c. Commission cantonale de recours en matière de constructions du canton de Vaud,
SZIER 1992 501.
253
Vgl. z.B. E 10443/83, C. c. France, DR 56, 20.
254
E 14191/88, Carl G. Holm v. Sweden, HRLJ 1992 79ff. Der Bericht ist inzwischen verabschiedet und der Fall vor