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§ 3 Anforderungen der Rechtsschutzgarantie des
Art. 6-1 EMRK [S. 61]
I. Richterliche Unabngigkeit und Unparteilichkeit
57 Die Konvention verwendet mehrfach den Begriff des "Tribunal" und meint
damit einen Spruchkörper, der von der Exekutive und den Parteien eines Streitfalles
243
- oder
sonst einer staatlichen Behörde, etwa dem Parlament
244
- unabhängig ist.
Das "Tribunal" ist durch seine Rechtsprechungsaufgabe charakterisiert; es hat alle in seine
Zuständigkeit fallenden Fragen aufgrund von Rechtsvorschriften und nach vorgeschriebenem
Verfahren zu entscheiden
245
. Die Unabhängigkeit wird durch die Weisungsfreiheit von den
andern beiden Staatsgewalten sichergestellt. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einem
Gericht und in der Regierung bzw. dem Parlament ist somit auf Bundes- und z.T. kantonaler
Ebene unzulässig
246
.
243
Urteil Ringeisen, ECHR Series A 13, § 95; Urteil Le Compte a.o., ECHR Series A 43, § 55; Khol, Implications
639, § 10b; die Definition ist damit mit jener des Gerichts von Art. 5-4 EMRK identisch, nur sind anhand des Art.
6 EMRK weitaus mehr Fragen der richterlichen Unabhängigkeit geklärt worden, vgl. Trechsel, Gericht 391f
m.w.H. Im Urteil Campbell and Fell, ECHR Series A 80, § 78 sah der Gerichtshof die englische "Board of
Visitors", die Überwachungskommission für Gefängnisse, als Gericht an, obwohl ihre Mitglieder für maximal drei
Jahre vom Home Secretary ernannt werden, absetzbar sind und Verwaltungs- mit Beschwerdefunktionen
verbinden. Die Kommission hatte wohl zu Recht die gegenteilige Auffassung vertreten, vgl. Frowein,
Rechtsschutz 18. Vgl. B 13291/87, Einar Sverrisson gegen Island, EuGRZ 1991 570, unzulässige Personalunion
von Richter und Polizist. Nach dem E 14090/88, K. v. Switzerland, DR 59, 259 ist die anwaltliche
Mandatsführung und die gleichzeitige Mitgliedschaft als nebenamtlicher Ersatzrichter mit Art. 6-1 EMRK
vereinbar. In Verkennung der Realitäten übersieht der Entscheid, dass zwischen Ersatzrichtern und vollamtlichen
Richtern durch die bloss gelegentliche Teilnahme des Ersatzrichters an Verhandlungen persönliche Beziehungen
gewollt oder ungewollt entstehen, die dem als Rechtsanwalt tätigen Ersatzrichter einen beachtlichen "Standort"-
Vorteil verschaffen.
244
B 8603/79, Crociani c. Italie, DR 22, 180; Trechsel, Gericht 392; Koering-Joulin, Notion 768.
245
Vgl. Urteil Belilos, ECHR Series A 132, § 64; Urteil H. c. Belgique, ECHR Series A 127, § 50; Urteil Sramek,
ECHR Series A 84, § 36; Urteil Le Compte a.o., ECHR Series A 43, § 55; vgl. van Dijk/van Hoof, Convention
335; Cohen-Jonathan, Convention 415ff; Velu/Ergec, Convention 451ff, §§ 513ff; Grotrian, Article 6, § 52 je
m.w.H. Die Garantie des Art. 6 EMRK erstreckt sich auch auf Schiedsgerichte, die im öffentlichen Recht freilich
selten sind, vgl. BGE 117 Ia 166; Jacot-Guillarmod Olivier, L'arbitrage privé face à l'article 6 § 1 de la Convention
européenne des Droits de l'Homme, in; Mélanges en l'honneur derard J. Wiarda,ln usw. 1988 281ff.
246
Im Bund ist dies vorbildlich sichergestellt, vgl. Art. 108 Abs. 2 BV. In den Kantonen ist dieser Grundsatz, z.T.
mangels Unvereinbarkeitsbestimmungen in den Kantonsverfassungen, noch nicht durchwegs verwirklicht. Die
Konventionsorgane haben m.W. noch nicht entschieden, ob Art. 6-1 EMRK die Unvereinbarkeit von Richteramt
und Parlamentsmandat gebietet. M.E. widerspricht die Kumulation von Richteramt und Parlamentsmandat bzw.
einer Verwaltungsstelle dem Art. 6-1 EMRK.